AGB
Allgemeine Geschäftsbedingungen
1. Abschluss des Reisevertrages
Mit der Reiseanmeldung, die schriftlich, mündlich oder fernmündlich vorgenommen werden kann, bieten sie den Abschluss des Reisevertrages verbindlich an. (Sie erfolgt durch den Anmelder auch für alle in der Anmeldung mitaufgeführten Teilnehmer, für deren Vertragsverpflichtung der Anmelder wie für seine eigenen Verpflichtungen einsteht, sofern er eine entsprechende gesonderte Verpflichtung durch ausdrückliche und gesonderte Erklärung übernommen hat.) Die Anmeldung wird für uns verbindlich, wenn wir ihnen die Buchung und den Reisepreis schriftlich bestätigen.
Weicht der Inhalt der Reisebestätigung vom Inhalt der Anmeldung ab, so liegt ein neues Angebot vor, an das wir für die Dauer von 10 Tagen gebunden sind. Der Vertrag kommt auf der Grundlage dieses neuen Angebots zustande, wenn Sie innerhalb dieser Frist unser Angebot annehmen.
2. Bezahlung
Zahlungen werden zu den vereinbarten Terminen fällig, spätestens bei Aushändigung und vor Zugang der Reiseunterlagen, sofern die Reise nicht mehr aus den in Ziffer 6b) genannten Gründen abgesagt werden kann. Frühbuchernachlässe haben Gültigkeit, wenn der vollständige Reisepreis bis zum Frühbucherstichtag vollständig bezahlt ist. Zur Absicherung der Kundengelder hat der Veranstalter für selbst veranstaltete Reisen eine Insolvenzversicherung bei der R+V Versicherung abgeschlossen.
3. Leistungen
Welche Leistungen vertraglich vereinbart sind, ergibt sich aus den Leistungsbeschreibungen im Prospekt und aus den hierauf Bezug nehmenden Angaben in der Reisebestätigung. Die in dem Prospekt enthaltenen Angaben sind für den Veranstalter bindend. Wir behalten uns jedoch ausdrücklich vor, vor Vertragschluss Änderungen vorzunehmen, über die sie vor Buchung selbstverständlich informiert werden.
4. Leistungs- und Preisänderungen
Änderungen oder Abweichungen einzelner Reiseleistungen von dem vereinbarten Inhalt des Reisevertrages, die nach Vertragsschluss notwendig werden und die vom Reiseveranstalter nicht wider Treu und Glauben herbeigeführt wurden, sind nur gestattet, soweit die Änderungen oder Abweichungen nicht erheblich sind und den Gesamtzuschnitt der gebuchten Reise nicht beeinträchtigen. Eventuelle Gewährleistungsansprüche bleiben unberührt, soweit die geänderten Leistungen mit Mängeln behaftet sind.
Der Veranstalter wird sie über Leistungsänderungen- oder Abweichungen unverzüglich in Kenntnis setzen. Gegebenenfalls wird der Veranstalter ihnen eine kostenlose Umbuchung oder einen kostenlosen Rücktritt anbieten.
Im Falle einer erheblichen Änderung einer wesentlichen Reiseleistung sind sie berechtigt, ohne Gebühren vom Reisevertrag zurückzutreten oder die Teilnahme an einer mindestens gleichwertigen Reise zu verlangen, wenn der Veranstalter in der Lage ist, eine solche Reise ohne Mehrpreis für sie aus seinem Angebot anzubieten.
sie haben diese Rechte unverzüglich nach der Erklärung von dem Veranstalter über die Preiserhöhung bzw. Änderung der Reiseleistung, dem Veranstalter gegenüber geltend zu machen.
5. Rücktritt durch den Kunden, Ersatzpersonen
Sie können jederzeit vor Reisebeginn von der Reise zurücktreten. Maßgeblich ist der Zugang der Rücktrittserklärung bei dem Veranstalter. Wir empfehlen, den Rücktritt schriftlich zu erklären. Treten Sie vom Reisevertrag zurück oder treten die Reise nicht an, so kann der Veranstalter Ersatz für die getroffenen Reisevorkehrungen und für seine Aufwendungen verlangen. Bei der Berechnung des Ersatzes sind gewöhnlich ersparte Aufwendungen und gewöhnlich mögliche anderweitige Verwendungen der Reiseleistungen zu berücksichtigen.
Unser pauschalierter Anspruch auf Rücktrittsgebühren beträgt in der Regel (der Nachweis nicht entstandener oder wesentlich niedriger Kosten bleibt Ihnen unbenommen):
Bis 30 Tage vor Reisebeginn 15%, ab 29 Tage vor Reisebeginn 30%, ab 21 Tage vor Reisebeginn 50%, ab 14 Tage vor Reisebeginn 75%, ab dem 3.Tag vor Reiseantritt oder bei Nichtantritt 95%.
Das gesetzliche Recht des Kunden, gemäß §651 b BGB einen Ersatzteilnehmer zu stellen, bleibt durch die vorstehenden Bedingungen unberührt.
6. Rücktritt und Kündigung durch den Reiseveranstalter
Der Veranstalter kann den Reisevertrag kündigen ohne Einhaltung einer Frist: Wenn der Reisende die Durchführung der Reise ungeachtet einer Abmahnung des Reiseveranstalters nachhaltig stört oder wenn er sich in solchem Maße vertragswidrig verhält, dass die sofortige Aufhebung des Vertrages gerechtfertigt ist. Kündigt der Veranstalter, so behalten wir den Anspruch auf den Reisepreis; Der Veranstalter muss sich jedoch den Wert der ersparten Aufwendungen einschließlich evtl. Erstattungen durch Leistungsträger anrechnen lassen.
Der Veranstalter kann bis 4 Wochen vor Reiseantritt von der Reise zurücktreten: Bei Nichterreichen einer im Katalog ausgeschriebenen Mindesteilnehmerzahl. Wir informieren Sie unverzüglich nach Eintritt der Voraussetzung für die Nichtdurchführung (auch früher) der Reise und Sie erhalten den eingezahlten Reisepreis umgehend zurück. Sollte bereits zu einem früheren Zeitpunkt ersichtlich sein, dass die Mindestteilnehmerzahl nicht erreicht werden kann, hat der Reiseveranstalter den Kunden davon zu unterrichten.
Ist der Kunde den in der jeweiligen Reisebeschreibung genannten Anforderungen erkennbar körperlich oder psychisch nicht gewachsen, ist Transalptours berechtigt, den Kunden ganz oder teilweise vom Reiseprogramm auszuschließen. Bei Kündigung bzw. Ausschluss behält der Reiseveranstalter den Anspruch auf den Reisepreis; er muss sich jedoch den Wert der ersparten Aufwendungen sowie diejenigen Vorteile anrechnen lassen, die er aus einer anderweitigen Verwendung der nicht in Anspruch genommenen Leistung erlangt, einschließlich der ihm von den Leistungsträgern gut gebrachten Erträge.
7. Aufhebung des Vertrages wegen außergewöhnlicher Umstände
Wird die Reise infolge bei Vertragsschluss nicht voraussehbar höherer Gewalt erheblich erschwert, gefährdet oder beeinträchtigt, so können sowohl der Veranstalter als auch der Reisende den Vertrag kündigen. Wird der Vertag gekündigt, so kann der Veranstalter für die bereits erbrachten oder zur Beendigung der Reise noch zu erbringenden Reiseleistungen eine angemessene Entschädigung verlangen.
Weiterhin ist der Veranstalter verpflichtet, die notwendigen Maßnahmen zu treffen, insbesondere, falls der Vertrag die Rückbeförderung umfasst, den Reisenden zurückzubefördern. Die Mehrkosten für die Rückbeförderung sind von den Parteien je zur Hälfte zu tragen. Sonstige Mehrkosten sind vom Reisenden zu tragen.
8. Haftung des Reiseveranstalters
Der Veranstalter haftet im Rahmen der Sorgfaltspflicht eines ordentlichen Kaufmanns für:
die gewissenhafte Reisevorbereitung
die sorgfältige Auswahl und die Überwachung des Leistungsträgers;
die Richtigkeit der Beschreibung aller in den Katalogen angegebenen Reiseleistungen, sofern der Reiseveranstalter nicht gemäß Ziffer 3 vor Vertragsschluss eine Änderung der Prospektangaben erklärt hat;
die ordnungsgemäße Erbringung der vereinbarten Reiseleistungen.
ein Verschulden der mit der Leistungserbringung betrauten Person.
9. Gewährleistung / Abhilfe
Werden die Reiseleistungen nicht vertragsgemäß erbracht, so können Sie Abhilfe verlangen. Der Veranstalter kann die Abhilfe verweigern, wenn sie einen unverhältnismäßigen Aufwand erfordert.
Minderung des Reisepreises
Für nicht vertragsgemäße Erbringung der Reise können Sie nach Rückkehr eine entsprechende Herabsetzung des Reisepreises verlangen (Minderung), es sei denn Sie unterlassen es schuldhaft, den Mangel anzuzeigen.
Kündigung des Vertrages
Leistet der Veranstalter innerhalb einer angemessenen Frist keine Abhilfe, oder wird erklärt, dass Abhilfe nicht möglich ist, so kann der Reisende kündigen. Die Fristsetzung entfällt, wenn Abhilfe unmöglich ist oder von dem Veranstalter verweigert wird oder wenn die sofortige Kündigung des Vertrages durch ein besonderes Interesse des Reisenden gerechtfertigt wird. Das Recht des Reisenden auf Schadensersatz bleibt unberührt.
10. Beschränkung der Haftung
10.1 Die vertragliche Haftung des Veranstalters für Schäden, die nicht Körperschäden sind, ist auf den dreifachen Reisepreis beschränkt, soweit ein Schaden des Reisenden weder vorsätzlich noch grob fahrlässig herbeigeführt wird oder der Veranstalter allein wegen eines Verschuldens eines Leistungsträgers verantwortlich ist.
10.2 Ein Anspruch auf Schadensersatz gegen den Veranstalter ist insoweit beschränkt, wie aufgrund internationaler Vorschriften, die auf die von einem Leistungsträger zu erbringenden Leistungen anzuwenden sind, ein Anspruch auf Schadensersatz gegen den Leistungsträger nur unter bestimmten Voraussetzungen oder Beschränkungen geltend gemacht werden kann oder unter bestimmten Voraussetzungen ausgeschlossen ist.
Mitwirkungspflicht: Der Reisende ist verpflichtet, bei auftretenden Leistungsstörungen im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen mitzuwirken, eventuelle Schäden zu vermeiden oder gering zu halten. Der Reisende ist insbesondere verpflichtet, seine Beanstandungen unverzüglich der örtlichen Reiseleitung (Tourguide oder Hotelrezeption, Hinweis zur Reiseleitung ist in den Reiseunterlagen enthalten) mitzuteilen. Diese ist beauftragt, für Abhilfe zu sorgen, sofern dies möglich ist. Unterlässt es der Reisende schuldhaft, einen Mangel anzuzeigen, so tritt ein Anspruch auf Minderung nicht ein.
Gefahren: An Mountainbike Touren und anderen sportlichen Betätigungen aller Art, beteiligen Sie sich auf eigene Gefahr. Für etwaige Unfälle und Schäden haften wir nur, wenn uns ein Verschulden hieran trifft, nicht wenn Sie von anderen Teilnehmern verursacht wurden. Um an den Bike-Touren teilnehmen zu können sollten Sie bei bester Gesundheit sein. Bitte konsultieren Sie Ihren Arzt vor der Tour. Um Unfällen vorzubeugen besteht bei allen Touren Helmpflicht.
11. Ausschluss von Ansprüchen und Verjährung
Ansprüche wegen nicht vertragsgemäßer Erbringung der Reise hat der Reisende innerhalb eines Monats nach vertraglich vorgesehener Beendigung der Reise gegenüber dem Veranstalter geltend zu machen. Nach Ablauf der Frist kann der Reisende Ansprüche geltend machen, wenn er ohne Verschulden an der Einhaltung der Frist verhindert worden ist.
Vertragliche Ansprüche der Reisenden verjähren in einem Jahr. Die Verjährung beginnt mit dem Tag, an dem die Reise dem Vertrag nach enden sollte. Hat der Reisende solche Ansprüche geltend gemacht, so ist die Verjährung bis zu dem Tag gehemmt, bis der Reisende oder der Reiseveranstalter die Fortsetzung der Verhandlungen verweigert. Die Verjährung tritt frühestens 3 Monate nach dem Ende der Hemmung ein.
12. Pass-, Visa- und Gesundheitsvorschriften
Der Veranstalter steht dafür ein, Staatsangehörige des Staates, in dem die Reise angeboten wird, über Bestimmungen von Pass-, Visa- und Gesundheitsvorschriften sowie deren eventuelle Änderung vor Reiseantritt zu unterrichten. Für Angehörige anderer Staaten gibt das zuständige Konsulat Auskunft. Der Reisende ist für die Einhaltung aller für die Durchführung der Reise wichtigen Vorschriften selbst verantwortlich. Alle Nachteile, insbesondere die Zahlung von Rücktrittskosten, die aus der Nichtbefolgung dieser Vorschriften erwachsen, gehen zu seinen Lasten, ausgenommen, wenn sie durch eine schuldhafte Falsch- oder Nichtinformation von dem Veranstalter bedingt sind.
13. Unwirksamkeit einzelner Bestimmungen
Die Unwirksamkeit einzelner Bestimmungen des Reisevertrages hat nicht die Unwirksamkeit des gesamten Reisevertrages zur Folge. Die vorstehenden Bestimmungen haben nur Gültigkeit, sofern und soweit nach Drucklegung in Kraft tretende gesetzliche Vorschriften keine anderen Regelungen vorsehen.
14. Gerichtsstand
Der Reisende kann den Veranstalter nur an dessen Sitz verklagen. Für Klagen von dem Veranstalter gegen den Reisenden ist der Wohnsitz des Reisenden maßgebend, es sei denn, die Klage richtet sich gegen Vollkaufleute oder Personen, die nach Abschluss des Vertrages ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthaltsort ins Ausland verlegt haben, oder deren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt im Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt ist. In diesen Fällen ist der Sitz von dem Veranstalter maßgebend.
15. Veranstalter ist Bike Verleih Center Garmisch-Partenkirchen.
Alle Preise sind inklusive INSOLVENZ VERSICHERUNG. Versicherer ist: R+V Allgemeine Versicherung AG, Taunusstr. 1, 65193 Wiesbaden.